Der Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit liegt im Strafrecht und in der Strafverteidigung. Ergänzend berate und vertrete ich in ausgewählten Bereichen des Verkehrsrechts und Zivilrechts.
Ob im Strafrecht, Verkehrsrecht oder in einer zivilrechtlichen Angelegenheit: Ich prüfe jedes Mandat sorgfältig, erläutere die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten und entwickle eine auf die konkrete Situation abgestimmte Vorgehensweise.
Verteidigung bei strafrechtlichen Vorwürfen und in sämtlichen Stadien des Strafverfahrens.
Verteidigung bei strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Cannabis.
Verteidigung von Jugendlichen und Heranwachsenden unter Berücksichtigung der besonderen Regelungen des Jugendstrafrechts.
Vertretung in Bußgeld- und Verkehrsstrafverfahren sowie in fahrerlaubnisrechtlichen Angelegenheiten und bei der Regulierung von Verkehrsunfällen.
Beratung und Vertretung in ausgewählten zivilrechtlichen Angelegenheiten – außergerichtlich und gerichtlich.
Nehmen Sie Kontakt mit mir auf, um Ihr Anliegen und das weitere Vorgehen zu besprechen.
Möglichst frühzeitig. Bereits im Ermittlungsverfahren können wichtige Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens gestellt werden. Spätestens bei einer polizeilichen Vorladung, einer Durchsuchung, einem Strafbefehl oder einer Anklage sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Nach Akteneinsicht kann die konkrete Verteidigungsstrategie auf Grundlage des tatsächlichen Ermittlungsstands entwickelt werden.
Nein. Als Beschuldigter sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten. Eine Pflicht zum Erscheinen kann bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht bestehen.
Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen und müssen sich nicht selbst belasten.
Bewahren Sie Ruhe, leisten Sie keinen Widerstand und machen Sie keine Angaben zur Sache. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und stimmen Sie freiwilligen Durchsuchungsmaßnahmen nicht vorschnell zu. Kontaktieren Sie möglichst frühzeitig einen Strafverteidiger, damit die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und das weitere Vorgehen geprüft werden können.
Gegen einen Strafbefehl kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann sich gegen den gesamten Strafbefehl oder nur gegen bestimmte Punkte richten. Vor einer Entscheidung sollte geprüft werden, welche Beweislage besteht und welche Folgen ein Einspruch im konkreten Fall haben kann.
Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ansatzpunkte können beispielsweise die Messung, die Identifizierung des Fahrers, Verfahrensfehler oder die drohenden Rechtsfolgen wie Punkte oder ein Fahrverbot sein. Gegen einen Bußgeldbescheid ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einzulegen.
Neben dem Schwerpunkt im Strafrecht übernehme ich ausgewählte zivilrechtliche Mandate, insbesondere im Zusammenhang mit vertraglichen Ansprüchen, Kauf- und Gewährleistungsstreitigkeiten, Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie der Durchsetzung oder Abwehr von Forderungen.
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