Allgemeines Strafrecht

Strafverteidigung in allen Bereichen des Strafrechts und in jeder Phase des Verfahrens

Ich verteidige Beschuldigte und Angeklagte bei unterschiedlichen strafrechtlichen Vorwürfen – vom ersten Kontakt mit den Ermittlungsbehörden über das Ermittlungs- und Zwischenverfahren bis zur Hauptverhandlung und, soweit erforderlich, im Rechtsmittelverfahren. Grundlage jeder Verteidigung ist eine sorgfältige Prüfung der Akten- und Beweislage sowie eine auf den konkreten Fall abgestimmte Strategie.

DER VERFAHRENSABLAUF

Strafverteidigung in jeder Phase des Verfahrens

Eine wirkungsvolle Verteidigung beginnt nicht erst in der Hauptverhandlung. Bereits im Ermittlungsverfahren werden wesentliche Weichen gestellt. Ich begleite und verteidige Mandantinnen und Mandanten vom ersten Tatvorwurf über das gerichtliche Verfahren bis hin zu möglichen Rechtsmitteln.

1.

Ermittlungsverfahren

Verteidigung nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, bei polizeilichen Vorladungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Ermittlungsmaßnahmen. Nach Akteneinsicht wird geprüft, auf welche Beweismittel sich der Tatverdacht stützt und welche Verteidigungsstrategie angezeigt ist.

2.

Strafbefehl & Zwischenverfahren

Nach Erlass eines Strafbefehls oder Erhebung einer Anklage ist zu prüfen, ob und mit welchen Einwänden gegen den Tatvorwurf vorgegangen werden kann. Im Zwischenverfahren kann insbesondere die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Tragfähigkeit der Anklage in den Blick genommen werden.

3.

Hauptverhandlung

In der Hauptverhandlung steht die unmittelbare Auseinandersetzung mit der Beweisaufnahme im Mittelpunkt. Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Urkunden und sonstige Beweismittel werden kritisch geprüft und in die Verteidigungsstrategie eingeordnet.

4.

Berufung & Revision

Nach einer gerichtlichen Entscheidung ist zu prüfen, ob ein Rechtsmittel sinnvoll und zulässig ist. Berufung und Revision verfolgen unterschiedliche Ziele und unterliegen unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen.

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KURZ ERKLÄRT

Raub & Erpressung – §§ 249 ff., 253 ff. StGB

Raub und Erpressung verbinden Vermögensdelikte mit dem Einsatz von Gewalt oder Drohungen. Beim Raub nach § 249 StGB wird eine fremde bewegliche Sache unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben weggenommen; bereits der Grundtatbestand sieht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. § 250 StGB erfasst den schweren Raub, etwa wenn eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitgeführt oder verwendet, eine Person in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht oder die Tat unter bestimmten Voraussetzungen bandenmäßig begangen wird. Je nach Qualifikation beträgt die Mindeststrafe drei oder sogar fünf Jahre. Verursacht der Täter durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen, sieht § 251 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe vor. Bei der Erpressung nach § 253 StGB wird das Opfer durch Gewalt oder Drohung zu einem Verhalten gezwungen, das zu einem Vermögensnachteil führt; erfolgt dies mit Gewalt gegen eine Person oder mit einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, kommt eine räuberische Erpressung nach § 255 StGB in Betracht, die wie ein Raub bestraft wird.

Aufgrund der erheblichen Strafandrohungen kommt der frühzeitigen Verteidigung besondere Bedeutung zu. Für die Verteidigung sind insbesondere der genaue Tatablauf, Art und Intensität von Gewalt oder Drohung, die Abgrenzung der einzelnen Tatbestände, Vorsatz und Bereicherungsabsicht sowie bei mehreren Beteiligten der konkret nachweisbare Tatbeitrag zu prüfen.

KURZ ERKLÄRT

Tötungsdelikte – §§ 211 ff. StGB

Tötungsdelikte gehören zu den schwerwiegendsten Vorwürfen des Strafrechts und unterscheiden sich insbesondere danach, ob ein Mensch vorsätzlich oder fahrlässig getötet wurde und unter welchen Umständen die Tat begangen worden sein soll. Ein Totschlag nach § 212 StGB setzt die vorsätzliche Tötung eines Menschen voraus und wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Ein Mord nach § 211 StGB liegt nicht bereits wegen der Schwere der Tat vor, sondern setzt zusätzlich eines der gesetzlich bestimmten Mordmerkmale voraus, etwa Heimtücke, Habgier oder die Tötung zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat; hierfür sieht das Gesetz lebenslange Freiheitsstrafe vor. § 213 StGB ermöglicht bei einem minder schweren Fall des Totschlags einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren. Daneben regeln § 216 StGB die Tötung auf Verlangen und § 222 StGB die fahrlässige Tötung. Für die Verteidigung können insbesondere die Rekonstruktion des Tatgeschehens, die Frage nach Vorsatz oder Fahrlässigkeit, die Ursächlichkeit für den Tod, das Vorliegen eines Mordmerkmals, eine mögliche Notwehrlage sowie bei mehreren Beteiligten der konkrete Tatbeitrag entscheidend sein. Auch die Abgrenzung zwischen vollendeter und versuchter Tat sowie ein möglicher Rücktritt können von erheblicher Bedeutung sein.

KURZ ERKLÄRT

Beleidigung & Ehrdelikte – §§ 185 ff. StGB

Die §§ 185 ff. StGB schützen die persönliche Ehre vor bestimmten herabsetzenden Äußerungen und Behauptungen. Eine Beleidigung nach § 185 StGB kann insbesondere vorliegen, wenn gegenüber oder über eine andere Person eine Missachtung oder Geringschätzung zum Ausdruck gebracht wird. Bei der üblen Nachrede nach § 186 StGB geht es dagegen um ehrenrührige Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheit nicht nachgewiesen werden kann; bei der Verleumdung nach § 187 StGB wird eine unwahre Tatsachenbehauptung wider besseres Wissen aufgestellt oder verbreitet. Gerade bei Äußerungen in persönlichen Auseinandersetzungen, Chats oder sozialen Netzwerken ist jedoch nicht jedes verletzende oder scharfe Wort automatisch strafbar. Entscheidend sind insbesondere der genaue Wortlaut, der Zusammenhang der Äußerung, die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil sowie gegebenenfalls die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB. Für die Verteidigung können deshalb der vollständige Gesprächs- oder Nachrichtenverlauf, die Frage der Urheberschaft, der Adressatenkreis und der konkrete Kommunikationskontext von besonderer Bedeutung sein.

KURZ ERKLÄRT

Diebstahl & Unterschlagung – §§ 242 ff., 246 StGB

Beim Diebstahl nach § 242 StGB geht es vereinfacht darum, eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegzunehmen, um sie sich selbst oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Entscheidend können deshalb insbesondere die Eigentums- und Gewahrsamsverhältnisse sowie die Frage sein, ob überhaupt eine Wegnahme und eine entsprechende Zueignungsabsicht vorlagen. Das Gesetz unterscheidet außerdem schwerer wiegende Begehungsformen: § 243 StGB regelt besonders schwere Fälle des Diebstahls, während § 244 StGB unter anderem den Diebstahl mit Waffen, den Bandendiebstahl und den Wohnungseinbruchdiebstahl erfasst. Bei der Unterschlagung nach § 246 StGB ist dagegen keine Wegnahme erforderlich; hier steht die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache im Mittelpunkt.

Für die Verteidigung können insbesondere die Zuordnung der Sache, der tatsächliche Gewahrsam, die Identifizierung des Beschuldigten, Vorsatz und Zueignungsabsicht sowie bei mehreren Beteiligten der konkrete Tatbeitrag entscheidend sein.

KURZ ERKLÄRT

Betrug, Untreue & Urkundendelikte – §§ 263, 266, 267 ff. StGB

Beim Betrug nach § 263 StGB geht es vereinfacht darum, dass jemand durch falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen einen Irrtum hervorruft und dadurch einen Vermögensschaden verursacht. Bei der Untreue nach § 266 StGB steht dagegen der Missbrauch einer besonderen Vermögensbetreuungspflicht im Mittelpunkt, etwa wenn jemand fremdes Vermögen verwaltet und dieses pflichtwidrig schädigt. Urkundendelikte nach §§ 267 ff. StGB betreffen insbesondere das Herstellen unechter Urkunden, das Verfälschen echter Urkunden oder deren Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr. Dazu können je nach Sachverhalt auch manipulierte Bescheinigungen, Verträge, Rechnungen oder andere beweiserhebliche Dokumente gehören. Für die Verteidigung ist entscheidend, was tatsächlich erklärt, verschwiegen, verändert oder verwendet wurde, ob ein Vermögensschaden entstanden ist und ob Vorsatz sowie die weiteren Voraussetzungen des jeweiligen Straftatbestands nachweisbar sind. Gerade bei umfangreichen Geschäftsabläufen, digitaler Kommunikation oder mehreren Beteiligten kommt der sorgfältigen Auswertung von Unterlagen und Beweismitteln besondere Bedeutung zu.

KURZ ERKLÄRT

Körperverletzungsdelikte – §§ 223 ff. StGB

Körperverletzungsdelikte reichen von der einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB bis zu deutlich schwerer wiegenden Begehungsformen. Eine Körperverletzung kann etwa durch Schläge, Tritte oder andere Einwirkungen vorliegen, die einen Menschen körperlich misshandeln oder seine Gesundheit schädigen. Werden beispielsweise eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug eingesetzt, handeln mehrere Personen gemeinschaftlich oder wird das Opfer durch die Tat in Lebensgefahr gebracht, kann eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB vorliegen. Dauerhafte schwere Folgen können zu einer schweren Körperverletzung nach § 226 StGB, der Tod des Verletzten zu einer Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB führen. Auch eine nur fahrlässig verursachte Verletzung kann nach § 229 StGB strafbar sein.

Für die Verteidigung ist entscheidend, was tatsächlich geschehen und nachweisbar ist: etwa ob der Beschuldigte die Verletzung verursacht hat, mit welchem Vorsatz er handelte, ob eine Notwehrsituation bestand und ob die Voraussetzungen einer gefährlicheren Begehungsform tatsächlich erfüllt sind. Dabei können insbesondere Zeugenaussagen, ärztliche Befunde, Fotos, Videoaufnahmen oder sonstige objektive Beweismittel von Bedeutung sein.