Die Kosten anwaltlicher Beratung und Vertretung richten sich nach der jeweiligen Angelegenheit und dem Umfang der Tätigkeit. Vor Beginn der Bearbeitung wird geklärt, auf welcher Grundlage die Vergütung erfolgt und welche Kosten voraussichtlich entstehen. So erhalten Sie frühzeitig eine transparente und nachvollziehbare Grundlage für das weitere Vorgehen.
Die anwaltliche Vergütung kann auf unterschiedliche Weise bestimmt werden. Je nach Art und Umfang des Mandats erfolgt die Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder auf Grundlage einer individuellen Vergütungsvereinbarung. Welche Abrechnungsform für das jeweilige Mandat gilt, wird vor Beginn der Tätigkeit besprochen.
Die anwaltliche Vergütung richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird. In zivilrechtlichen Angelegenheiten ist häufig der Gegenstandswert maßgeblich. In Straf- und Bußgeldsachen sieht das RVG dagegen überwiegend Rahmengebühren vor, deren Höhe sich unter anderem nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit richtet.
Bei bestimmten Mandaten kann eine Abrechnung nach Zeitaufwand sinnvoll sein. In diesem Fall wird vor Beginn der Tätigkeit ein fester Stundensatz vereinbart und die Vergütung nach der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Eine solche Vereinbarung schafft insbesondere bei umfangreichen oder schwer vorhersehbaren Tätigkeiten eine klare Grundlage für die Abrechnung.
Alternativ kann für eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Verfahrensabschnitt eine pauschale Vergütung vereinbart werden. Dadurch steht die Vergütung für den vereinbarten Leistungsumfang grundsätzlich bereits zu Beginn fest. Welche Tätigkeiten von der Pauschale erfasst werden, wird vor der Beauftragung eindeutig festgelegt.
Im Rahmen der Erstberatung schildern Sie Ihr Anliegen und erhalten eine erste rechtliche Einschätzung der Situation. Dabei werden die wesentlichen rechtlichen Fragen, mögliche Handlungsoptionen und das weitere Vorgehen besprochen.
Die Erstberatung dient dazu, den Sachverhalt zunächst einzuordnen und eine Grundlage für die Entscheidung über die nächsten Schritte zu schaffen. Ergibt sich daraus ein weitergehender Beratungs- oder Vertretungsbedarf, werden Umfang und Vergütung der weiteren Tätigkeit anschließend mit Ihnen abgestimmt. Die Kosten der Erstberatung werden vor dem Beratungsgespräch transparent mit Ihnen besprochen.
Eine kurze erste Kontaktaufnahme zur Schilderung Ihres Anliegens und zur Terminvereinbarung ist noch keine kostenpflichtige Erstberatung.
Die Kosten einer Erstberatung werden vor dem Beratungsgespräch mit Ihnen abgestimmt. Maßgeblich sind insbesondere Art und Umfang des Anliegens sowie die vereinbarte Form der Beratung.
Wird keine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen und handelt es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher, darf die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch nach § 34 Abs. 1 RVG höchstens 190,00 € zzgl. Umsatzsteuer betragen. Dies entspricht derzeit 226,10 € einschließlich Umsatzsteuer; gegebenenfalls können notwendige Auslagen hinzukommen. Für Auftraggeber, die keine Verbraucher sind, gilt diese gesetzliche Höchstgrenze nicht.
Wird im Anschluss ein weitergehendes Mandat übernommen, wird die Beratungsgebühr auf eine damit zusammenhängende weitere Tätigkeit angerechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Je nach Art und Umfang des Mandats kann vor oder während der Bearbeitung ein angemessener Vorschuss auf bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen verlangt werden. § 9 RVG sieht ausdrücklich vor, dass Rechtsanwälte einen solchen Vorschuss fordern können.
Ob ein Vorschuss erforderlich ist und in welcher Höhe er erhoben wird, hängt vom jeweiligen Mandat ab. Bei umfangreicheren oder länger dauernden Angelegenheiten können auch weitere Vorschüsse im Verlauf des Mandatserforderlich werden.
Bereits geleistete Vorschüsse werden bei der späteren Abrechnung berücksichtigt. Sie stellen daher keine zusätzlichen Gebühren dar, sondern Vorauszahlungen auf die entstehende anwaltliche Vergütung.
Ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, hängt vom konkreten Versicherungsvertrag, dem versicherten Rechtsbereich und dem jeweiligen Rechtsschutzfall ab. Besteht Versicherungsschutz, trägt der Versicherer die erforderlichen Kosten grundsätzlich im vereinbarten Umfang. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung oder nicht vom Vertrag erfasste Kosten können beim Mandanten verbleiben.
Die sogenannte Deckungszusage kann entweder von Ihnen selbst oder auf Wunsch durch die Kanzlei bei der Rechtsschutzversicherung eingeholt werden. Dafür sind insbesondere Versicherungsnummer und – soweit vorhanden – weitere Angaben zum Versicherungsfall hilfreich.
Auch bei bestehender Rechtsschutzversicherung gilt grundsätzlich die freie Anwaltswahl. Sie sind daher nicht verpflichtet, einen von der Versicherung vorgeschlagenen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Neben der anwaltlichen Vergütung können je nach Art des Verfahrens weitere Kosten anfallen. Dazu gehören insbesondere Gerichtskosten, Kosten für Sachverständige, Dolmetscher oder Zeugen sowie gegebenenfalls weitere notwendige Auslagen. Die Vergütung und Entschädigung solcher Beteiligten richtet sich teilweise nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Auch im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit können zusätzliche Auslagen entstehen, etwa für Post- und Telekommunikation, Kopien oder notwendige Reisen. Welche Auslagen im konkreten Mandat anfallen, richtet sich nach der jeweiligen Tätigkeit und den gesetzlichen Regelungen des RVG.
In gerichtlichen Verfahren kann außerdem das Risiko bestehen, Kosten der Gegenseite tragen zu müssen. Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, hängt vom jeweiligen Rechtsgebiet, der Verfahrensart und dem Ausgang des Verfahrens ab.
Wer die Kosten eines Gerichtsverfahrens trägt, hängt vom Rechtsgebiet und vom Ausgang des Verfahrens ab. Im Zivilprozess gilt grundsätzlich: Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits und muss der obsiegenden Partei die notwendigen Kosten erstatten. Bei einem teilweisen Obsiegen und Unterliegen können die Kosten entsprechend aufgeteilt werden.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz gilt eine wichtige Besonderheit: Selbst die obsiegende Partei erhält die Kosten für ihren eigenen Rechtsanwalt grundsätzlich nicht von der Gegenseite erstattet.
Im Strafverfahren trägt ein Verurteilter grundsätzlich die Kosten des Verfahrens, soweit sie wegen der Tat entstanden sind, wegen der er verurteilt wurde. Bei einem Freispruch, der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einer Einstellung fallen die Auslagen der Staatskasse und grundsätzlich auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last. Bei bestimmten Einstellungen bestehen hiervon gesetzliche Ausnahmen.
Welche Kostenrisiken im konkreten Fall bestehen, sollte deshalb vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens individuell geprüft werden.
Wer die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur teilweise aufbringen kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe beantragen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
In familiengerichtlichen Verfahren wird entsprechend von Verfahrenskostenhilfe gesprochen. Für ihre Bewilligung gelten grundsätzlich die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe entsprechend.
Je nach finanzieller Situation kann die Hilfe ohne eigene Zahlungen oder gegen Ratenzahlung bewilligt werden. Sie kann insbesondere Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten erfassen. Ein vollständiger Schutz vor sämtlichen Kostenrisiken besteht jedoch nicht; insbesondere gegnerische Anwaltskosten werden im Zivilprozess bei einem Unterliegen grundsätzlich nicht von der Prozesskostenhilfe übernommen.
Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, wird anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Erfolgsaussichten des Verfahrens geprüft.
Nehmen Sie Kontakt mit mir auf, um Ihr Anliegen und das weitere Vorgehen zu besprechen.
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