Ich verteidige Jugendliche und Heranwachsende in allen Stadien des Jugendstrafverfahrens. Dabei stehen neben dem konkreten Tatvorwurf insbesondere die persönliche Entwicklung, die Lebenssituation und die Besonderheiten des Jugendstrafrechts im Mittelpunkt.
Das Jugendstrafrecht ist kein lediglich abgeschwächtes Erwachsenenstrafrecht, sondern folgt mit dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) einem eigenständigen gesetzlichen Konzept. Für Straftaten junger Menschen gelten besondere Regelungen, die dem Alter und der Entwicklung des Betroffenen Rechnung tragen und sich teilweise deutlich vom allgemeinen Strafrecht unterscheiden.
Die folgenden Bereiche geben einen Überblick darüber, für wen Jugendstrafrecht gilt, welche besonderen Rechtsfolgen das JGG vorsieht und welche Besonderheiten im Jugendstrafverfahren zu beachten sind.
Das Jugendgerichtsgesetz unterscheidet zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden. Jugendlicher ist nach § 1 Abs. 2 JGG, wer zur Tatzeit 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist; Heranwachsender ist, wer 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.
Für Jugendliche gelten die Vorschriften des Jugendstrafrechts. Strafrechtlich verantwortlich ist ein Jugendlicher nach § 3 JGG jedoch nur, wenn er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Bei Heranwachsenden prüft das Gericht nach § 105 Abs. 1 JGG, ob aufgrund einer Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit und unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen ihre sittliche und geistige Entwicklung zur Tatzeit noch der eines Jugendlichen entsprach oder ob es sich nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelte. Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, wird Jugendstrafrecht angewendet. Die Einordnung kann daher für die möglichen Rechtsfolgen des Verfahrens von erheblicher Bedeutung sein.
Nach § 2 Abs. 1 JGG soll das Jugendstrafrecht vor allem erneuten Straftaten entgegenwirken; Rechtsfolgen und Verfahren sind deshalb vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten. Das Gesetz sieht mit Erziehungsmaßregeln nach §§ 9 ff. JGG, Zuchtmitteln nach §§ 13 ff. JGG und der Jugendstrafe nach §§ 17 ff. JGG ein eigenes abgestuftes Rechtsfolgensystem vor. Zu den Zuchtmitteln gehören insbesondere Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest. Jugendstrafe ist dagegen Freiheitsentzug und kommt nach § 17 Abs. 2 JGG insbesondere dann in Betracht, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel wegen schädlicher Neigungen nicht ausreichen oder wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erforderlich ist.
Die Verteidigung im Jugendstrafrecht richtet sich nicht allein auf den Tatvorwurf und die Beweislage. Wegen der besonderen Zielsetzung des JGG können auch Persönlichkeit, Entwicklungsstand, familiäre und soziale Situation sowie schulische oder berufliche Entwicklung für die Verfahrensstrategie relevant sein. Nach § 38 JGG ist die Jugendgerichtshilfe im Verfahren heranzuziehen; sie bringt insbesondere erzieherische und soziale Gesichtspunkte ein und befasst sich mit Persönlichkeit, Entwicklung sowie dem familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrund des jungen Beschuldigten. Für die Verteidigung kann es deshalb sinnvoll sein, neben der rechtlichen Prüfung des Tatvorwurfs auch die persönliche Entwicklung und positive Veränderungen seit der Tat frühzeitig in das Verfahren einzubringen.
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